Fotografieren von Personen

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Sigrid
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Sigrid »

Moya hat geschrieben: 02.05.2018, 15:11 Insofern ist dieses Gesetz mal wieder ein zu kurz Gedachtes mit Totschlagscharakter und per se eine dufte Einnahmequelle für jeden windigen Abmahnanwalt.
Zu kurz gedacht ist es wohl wirklich.
Aber diese hier schon mehrfach beschworenen Abmahnanwälte können ja auch nicht einfach von sich aus tätig werden, brauchen ja erst mal ein Mandat eines tatsächlich in seinen Rechten Beeinträchtigten/Verletzten/Geschädigten.

Norbert: Ich glaube, wir kriegen das hin mit der Feier *dance*
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Georg
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Georg »

Solange ich mich nicht nach dem bfffest auf dem Cover des Blähboy oder der Vogue ohne "gephotoshoped" wiederfinde, habe ich keine Probleme. :lol:
Gruß
Rüdiger
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camaju +
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von camaju + »

Es scheint Licht am Ende des Tunnels zu geben. Die Justiziarin Dorothe Lanc des Bundes Freier Fotografen (lustiger weise auch BFF) hat am 8. Mai eine Stellungnahme dazu verfasst. Leider nur als PDF verfügbar.

https://bff.de/news/die-bff-justiziarin ... aufnahmen/

Da dieser Text auch in Facebook verfügbar ist, hab ich den mal hier hin kopiert.


Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.
"Sehr geehrter Herr X....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.
Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich.
Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Regina Krahforst
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
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Gruß Jürgen *wink*

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abardo
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von abardo »

Das die DSGVO weder die Anfertigung von Fotos durch Private oder Fotographen verbietet war vorher klar. Anfertigen darf man alles, nur verbreiten eben nicht. Dem steht die DSVGO auch nicht entgegen, hebt diese aber auch nicht auf oder ersetzt diese.

Das einzige, was die DSVGO jetzt noch zusätzlich klarstellt, ist, dass Fotos auch personenbezogene Daten sind, dass somit eine Datenschutzerklärung (falls notwendig, z.B. im geschäftlichen Umfeld) dies erwähnen muss, und somit solche Fotos eben entsprechend DSG zu verarbeiten sind.

Es bleibt dabei: wer Fotos von Personen macht, muss fragen und wer die dann auch noch ins Netz bläst, muss noch viel mehr fragen. Wenn diese Fotos dann auch noch in Foren verarbeitet werden, muss klar sein, dass die da nur reindürfen, wenn eine Erlaubnis vorliegt und dann braucht das Forum eben auch eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung.

Fragen tut nur keiner. Das ist doch der Punkt.
Grüße, Frank
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Andreas Ludwig
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Andreas Ludwig »

camaju hat geschrieben: 10.05.2018, 12:08Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
Wa..? Also wenn einer am BFF-Fest in einer Burka rumläuft, bin ich das. Oder ist das dann auch irgendwie illegal? Vermummung und so? Darf man vermummte GSG-9-Beamte eigentlich fotografieren? Stört es das Verfassungsgericht, dass ich einfach lebe? Fragen über Fragen...
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camaju +
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von camaju + »

Andreas Ludwig hat geschrieben: 10.05.2018, 14:13 Wa..? Also wenn einer am BFF-Fest in einer Burka rumläuft, bin ich das. Oder ist das dann auch irgendwie illegal? Vermummung und so? Darf man vermummte GSG-9-Beamte eigentlich fotografieren? Stört es das Verfassungsgericht, dass ich einfach lebe? Fragen über Fragen...
Keine Bange Andreas, du musst dich weder maskieren, noch eine Burka tragen. Der Text oben ist eigentlich die Erlösung für Freie- und Hobbyfotografen. Was Frank weiter oben schreibt ist auch nur Halbwissen und macht die Leute verrückt. Das würde ja auch seiner irrigen Meinung widersprechen, ein lächeln in die Kamera würde schon eine Erlaubnis zum fotografieren sein. Ich bin kein Anwalt, was ich hier und jetzt dazu schreiben ist nur meine Meinung.

Bisher wurde (auch von Anwälten) davon ausgegangen (ob Panikmache oder nicht, sei mal dahin gestellt), dass es durch diese neue Verordnung eben so ist,wie das was du da rausgepickt hast und dass, wie vielfach angenommen, die Paragraphen 22 und 23 des KunstUrhG dadurch ausgehebelt würden. Dies ist jetzt aber nicht mehr so s.o. Der §22 regelt ganz klar die rechte des/der Abzubildenden, wo ganz klar eine Genehmigung einzuholen ist, ebenso wie nach der neuen DSVGO. Aber da §23 weiterhin seine Gültigkeit besitzt, ist es auch weiterhin möglich, weiterhin Bilder von Versammlungen, Veranstaltungen, Gebäuden usw. usw. zu machen. Das ist in Absatz 3 geregelt. Wenn ich die Stimmung und Atmosphäre in Heisterberg einfangen will, sei es beim Grillen, Demos, Workshops und, und, und, wird es zwangsläufig dazu kommen, dass auch Personen mit abgebildet werden. Auch du Andreas ;-) Wenn jemand nicht auf dem Bild sein möchte, sollte der derjenige sich eben melden oder aus dem Bild gehen. Meine Meinung

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Gruß Jürgen *wink*

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Andreas Ludwig
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Andreas Ludwig »

Ich gebe zu, ich habe das Thema viel zu leicht genommen.
Meldung von heute:

Die Datenschutzgrundverordnung hat eine Kita in Nordrhein-Westfalen derart verunsichert, dass sie in Fotoalben die Gesichter der Kinder geschwärzt hat. Die Alben sollten ein Erinnerungsgeschenk an Kinder sein, die demnächst eingeschult werden. Doch nur das Kind, dem die Mappe überreicht wurde, ist jeweils zu erkennen.
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von kressevadder »

Ich brauch jetzt ein schriftliches Einverständnis aller Schüler in Mannheim, das es ok ist, wenn ich ihre Daten mal kurz zwischenspeichere. Liegt daran, das wir für alle Schulen ein zentral gesteuertes und periodisches Backup der Schulserver anbieten.

Sind so 35000 Zettel. Falls einer nein sagt, hab ich natürlich n technisches Problem, da es ein Fullbackup der virtuellen Maschinen ist. Und selbstverständlich werde ich das auch zum Schuljahreswechsel etc. aktuell halten müssen.

Die Rechtsabteilung weiss schon mal wies geht - ich arbeite noch am Prozeß :-D

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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Holger »

Andreas Ludwig hat geschrieben: 02.08.2018, 09:26 Ich gebe zu, ich habe das Thema viel zu leicht genommen.
Meldung von heute:

Die Datenschutzgrundverordnung hat eine Kita in Nordrhein-Westfalen derart verunsichert, dass sie in Fotoalben die Gesichter der Kinder geschwärzt hat. Die Alben sollten ein Erinnerungsgeschenk an Kinder sein, die demnächst eingeschult werden. Doch nur das Kind, dem die Mappe überreicht wurde, ist jeweils zu erkennen.
Hallo Andreas,

ich habe dann heute Morgen auch beim Lesen des Artikels innerlich den Kopf geschüttelt - da hat wohl einer nicht wirklich nachgedacht. Da ich davon ausgehe, dass auch das Kind, dem das Fotoalbum überreicht wurde, keine Einverständniserklärung abgegeben hat, hätte doch auch dieses Gesicht geschwärzt werden müssen - also ein wenig Konsequenz kann doch wohl gefordert werden... :evil:

Das erinnert mich daran, dass für Kitas mit unter Dreijährigen Dinge mit Bildern der Kinder gekennzeichnet wurden, um diesen Kindern eine bessere Zuordnung zu ermöglichen - schließlich klappt das Lesen in diesem Alter noch nicht so perfekt, aber auf dem Bild erkennen sich die Kinder ja doch. Aber das geht ja auch nicht mehr - weil öffentliche Bilder gehen so gar nicht mehr.

Wie habe ich in Abwandlung eines Zitates von Asterix, dem berühmten Gallier, festgestellt: Die spinnen, die Datenschützer...

Gruß
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Andreas Ludwig »

Hihi – ich frag jetzt nicht, ob eine Einverständniserklärung eines unmündigen Kindes überhaupt gültig sein kann...
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von Holger »

Andreas Ludwig hat geschrieben: 02.08.2018, 10:05 Hihi – ich frag jetzt nicht, ob eine Einverständniserklärung eines unmündigen Kindes überhaupt gültig sein kann...
... dann aber gilt der alte deutsche Spruch: Eltern haften für ihre Kinder :lol:
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von kressevadder »

Hihi – ich frag jetzt nicht, ob eine Einverständniserklärung eines unmündigen Kindes überhaupt gültig sein kann...
Nee, da brauchts natürlich n Mamizettel.
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von baeumchen »

hab da eine verzögerung in der antwort gehabt ....

@ andreas:
du sagtest ... "lächelnd (auf die freiheit) bestehen


ich sage : danke - und weiter lächeln !!!
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Re: Fotografieren von Personen

Beitrag von camaju + »

Ich hab mich letztens mal spasseshalber in die Fußgängerzone gestellt und ein paar Bilder gemacht. Gestört hat das niemand, womit ich eigentlich nicht gerechnet hätte. Das mit dem Kindergarten ich schwachsinn, das hätte ich mit den Eltern ausgehandelt. Aber da ist wohl jemand das Herz in die Hose gerutscht und hat sowas wie Panik bekommen. :lol:
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