Andreas Ludwig hat geschrieben: ↑10.05.2018, 14:13
Wa..? Also wenn einer am BFF-Fest in einer Burka rumläuft, bin ich das. Oder ist das dann auch irgendwie illegal? Vermummung und so? Darf man vermummte GSG-9-Beamte eigentlich fotografieren? Stört es das Verfassungsgericht, dass ich einfach lebe? Fragen über Fragen...
Keine Bange Andreas, du musst dich weder maskieren, noch eine Burka tragen. Der Text oben ist eigentlich die Erlösung für Freie- und Hobbyfotografen. Was Frank weiter oben schreibt ist auch nur Halbwissen und macht die Leute verrückt. Das würde ja auch seiner irrigen Meinung widersprechen, ein lächeln in die Kamera würde schon eine Erlaubnis zum fotografieren sein. Ich bin kein Anwalt, was ich hier und jetzt dazu schreiben ist nur meine Meinung.
Bisher wurde (auch von Anwälten) davon ausgegangen (ob Panikmache oder nicht, sei mal dahin gestellt), dass es durch diese neue Verordnung eben so ist,wie das was du da rausgepickt hast und dass, wie vielfach angenommen, die Paragraphen 22 und 23 des KunstUrhG dadurch ausgehebelt würden. Dies ist jetzt aber nicht mehr so s.o. Der §22 regelt ganz klar die rechte des/der Abzubildenden, wo ganz klar eine Genehmigung einzuholen ist, ebenso wie nach der neuen DSVGO. Aber da §23 weiterhin seine Gültigkeit besitzt, ist es auch weiterhin möglich, weiterhin Bilder von Versammlungen, Veranstaltungen, Gebäuden usw. usw. zu machen. Das ist in Absatz 3 geregelt. Wenn ich die Stimmung und Atmosphäre in Heisterberg einfangen will, sei es beim Grillen, Demos, Workshops und, und, und, wird es zwangsläufig dazu kommen, dass auch Personen mit abgebildet werden. Auch du Andreas
Wenn jemand nicht auf dem Bild sein möchte, sollte der derjenige sich eben melden oder aus dem Bild gehen. Meine Meinung
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html